Allgemeine

Einkaufsbedinungen

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Wierer GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich:

 

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Lieferung und Leistung unserer Lieferanten. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller Verträge und gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Sie können durch zusätzliche Vereinbarungen in den einzelnen Bestellungen ergänzt werden.

 

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

 

1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden, selbst bei Kenntnis unsererseits, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

 

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten, ebenso wie Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben als Individualvereinbarung Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von uns maßgebend.

 

 

§ 2 Vertragsschluss:

 

2.1 Wir können unsere Bestellung bis zum Eingang einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten widerrufen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Lieferanten soll innerhalb von einer Woche nach Eingang unserer Bestellung erfolgen. Das Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

2.2 Soweit von uns Konstruktionszeichnungen, Pläne, Schriftstücke, Modelle oder elektronische Datenträger, Zeichnungen oder ähnliche Unternehmensunterlagen dem Lieferanten/Geschäftspartner zur Verfügung gestellt werden, verbleiben diese in unserem Eigentum und sind stets streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist nicht erlaubt.

 

 

§ 3 Zahlung, Verzug:

 

3.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, auch wenn diese nicht gesonderte ausgewiesen ist. Dies gilt auch für vom Lieferanten evtl. zu erbringende Nebenleistungen.

 

3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind in dem in der Bestellung angegebenen Preis als Festpreis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten enthalten, ebenso wie alle gegebenenfalls anfallenden Nebenkosten, wie ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich evtl. Transport- und Haftpflichtversicherungen.

 

3.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurück zu behalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

 

3.4 Dem Lieferanten steht uns gegenüber ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

 

3.5 Der Inhalt der uns gegenüber ausgestellten Rechnung des Lieferanten muss den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Nach Zugang der Rechnung im Original begleichen wir diese gemäß den individuell vereinbarten Zahlungskonditionen. Bei einer Banküberweisung ist die Zahlung dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Überweisungsauftrag unsererseits vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligte Bank sind wir nicht verantwortlich. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

 

3.6 Wir begleichen Rechnungen binnen 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto. Sowohl die Zahlungs-, als auch die Skontofristen laufen ab Rechnungszugang, jedoch nicht vor Anlieferung der Ware bzw. Erbringung und Abnahme der von dem Lieferanten geschuldeten Leistung.

Wir sind auch dann zum Skontoabzug berechtigt, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückbehalten. Die Frist für den Skontoabzug beginnt dann nach vollständiger Beseitigung der Mängel zu laufen.

 

3.7

Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei wir hiervon ggf. abweichend in jedem Fall vorher schriftlich vom Lieferanten zu mahnen sind.

 

 

§ 4 Lieferung, Liefertermine und Lieferverzug:

 

4.1 Die Lieferung der vertraglichen Leistungen hat an den in der Bestellung von uns angegebenen Ort zu erfolgen. Ist kein Ort angegeben und wurde auch diesbezüglich nichts vereinbart, hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz (Adlerstraße 3, 84539 Ampfing) zu erfolgen.

 

Der jeweilige Leistungsort ist auch Erfüllungsort (Bringschuld).

 

4.2 Der von uns in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Verzögerung davon in Kenntnis zu setzen, wenn und sobald absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können.

 

Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns zulässig.

 

4.3 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Punkt 4.4 bleiben unberührt.

 

4.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Prozent der Nettoauftragssummer für jeden Werktag, um den der Liefertermin schuldhaft überschritten wird, verlangen, höchstens jedoch 5 Prozent der Nettoauftragssumme. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch uns ist nicht ausgeschlossen, die verwirkte Vertragsstrafe wird auf unseren weiteren Schadenersatzanspruch angerechnet. Der Lieferant verzichtet auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs.

 

Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns gegenüber nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt:

 

5.1 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.

 

Wenn wir im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung annehmen, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware.

 

5.2 Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

5.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Gegenständen, die durch uns bereitgestellt wurden, durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Gleiches gilt bei der Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

 

Wird die von uns zur Herstellung des Liefergegenstandes bereitgestellte Sache (Vorbehaltsware) mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt eine Verarbeitung dergestalt, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum treuhänderisch für uns.

 

 

§ 6 Gewährleistungsrechte:

 

6.1 Bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware stehen uns, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Ansprüche zu.

 

6.2 Soweit eine Beschaffenheit der Ware vereinbart wurde, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns diese vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit wir in unserer Bestellung auf Produktbeschreibungen Bezug nehmen oder solche aufgrund gemeinsamer vertraglicher Vereinbarung mit dem Lieferanten Gegenstand des jeweiligen Vertrages werden, stellen diese Produktbeschreibungen die vereinbarte Beschaffenheit dar. Dabei ist es unerheblich, ob die Produktbeschreibung von uns oder vom Lieferanten stammt.

 

6.3 Entstehen dem Lieferanten zum Zwecke der Untersuchung der Sache und Nachbesserung Kosten, so trägt diese, einschließlich der Aus- und Einbaukosten, der Lieferant selbst und zwar auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Dem Lieferanten steht diesbezüglich uns gegenüber nur dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorliegt.

 

6.4 Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

 

6.5 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang auf uns zu laufen. Sie verlängert sich um die Zeit, während der die mangelhafte Lieferung bzw. Leistung nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann.

Für die als Ersatz gelieferte Ware beginnt die Verjährungsfrist nach deren Ablieferung neu zu laufen, wenn der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung erfüllt.

 

6.6 Unsere kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB beschränkt sich auf diejenigen Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch uns bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen erkennbar sin, so z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles noch im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist.

 

Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt hiervon unberührt.

 

Eine Rüge durch uns gilt als unverzüglich und rechtzeitig im Sinne von § 377 HGB, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ablieferung der Ware bei uns, beim Lieferanten eingeht.

 

§ 7 Lieferantenregress:

 

7.1 Uns stehen neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette, §§ 478 479 BGB zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir im Einzelfall dem Abnehmer schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt.

 

Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten hiervon benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die erbetene Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

 

7.2 Die Ansprüche nach 7.1 gelten auch, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher von uns oder durch einen Abnehmer von uns weiterverarbeitet oder weiterbearbeitet wurde.

 

 

§ 8 Haftung:

 

8.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere haftet er für Schäden einschließlich Folgeschäden, die uns durch eine nicht vertragsgemäße Lieferung oder Leistung des Lieferanten entstehen, es sei denn, der Lieferant weist uns gegenüber nach, dass er diese Schäden nicht zu vertreten hat.

 

8.2 Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Dies betrifft auch Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

Des Weiteren haften wir für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden und für alle Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, sowie Arglist sowohl unserer gesetzlichen Vertreter, als auch unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

 

Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

 

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9 Schutzrechte Dritter:

 

9.1 Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, es sei denn, er hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten. Weiter haftet der Lieferant dafür, dass durch die Lieferung und die vertragsgemäße Verwertung durch uns keine Schutzrecht Dritter wie beispielsweise Patente, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Urheberrechte, etc. verletzt werden.

 

In diesem Zusammenhang räumt uns der Lieferant auch die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Nutzungs- und Eigentumsrechte ein.

 

9.2 Macht ein Dritter uns gegenüber Ansprüche wegen einer Verletzung von seinen Rechten geltend, stellt der Lieferant uns auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, sofern er die Verletzung der Rechte Dritter zu vertreten hat.

 

9.3 Der Lieferant wird uns bei der Abwehr der vom Dritten geltend gemachten Ansprüche angemessen unterstützen und die dabei anfallenden Kosten, wie Prozess- und Rechtsanwaltskosten, übernehmen. Sollten wir uns aus rechtlichen Gründen direkt gegen die Ansprüche des Dritten zur Wehr setzen müssen, so steht uns gegenüber dem Lieferanten ein Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten zu.

 

9.4 Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beträgt drei Jahre und beginnt mit Gefahrübergang oder mit Abnahme der Leistung.

 

 

§ 10 Verjährung:

 

10.1 Die wechselseitigen Ansprüche von uns und unseren Lieferanten verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern vorstehend und nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

10.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht, insbesondere mangels Verjährung, noch gegen uns geltend machen kann.

 

 

§ 11 Sonstiges:

 

11.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und uns findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN Kaufrechts (CISG) Anwendung.

 

11.2 Vertragssprache ist Deutsch. Bei Benutzung anderer Sprachen ist der deutsche Wortlaut maßgebend.

 

11.3 Ist der Lieferant ein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand je nach Streitwert das Landgericht Traunstein oder das Amtsgericht Mühldorf am Inn.

 

11.4 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen sollen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahekommt.

 

Stand: August 2017

 

 

Wierer GmbH // Steuerungs- und Anlagentechnik // Adlerstraße 3 // D-84539 Ampfing